Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Abweichungen hiervon sind nur durch ausdrücklich schriftliche Festlegung in unserer Auftragsbestätigung möglich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen und Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs-, Verbrauchs-, Gewichts- u. Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- u. Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir werden vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.
4. Unsere Produkte sind entsprechend dem bei Abgabe unseres Angebots gültigen Gesetz über technische Arbeitsmittel und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen ausgestattet. Ergeht nach Abgabe unseres Angebots eine andere Verordnung, so wird unsere Lieferung und Leistung entsprechend angepasst. Daraus sich ergebende Mehrpreise hat der Besteller zu tragen.
5. Sicherheitsvorrichtungen, die durch örtliche Gegebenheiten notwendig werden, sind in unserer Lieferung und Leistung nicht enthalten. Sie sind gesondert zu bestellen und zu vergüten.“
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines von uns abgegebenen Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots ist dieses Angebot bindend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Preise und Zahlungen
1. Alle Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladen im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu allen Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, derzeit 19 %, hinzu.
2. Wenn sich nach Vertragsschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
3. Die Ware wird, soweit nach unserem Ermessen erforderlich, in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Bestellers verpackt.
4.Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder sie resultiert aus einem Mangel oder Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der gekauften Ware. Eine Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden aus anderen Verträgen sind ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sollte nach der Auftragsbestätigung noch eine technische Klärung erforderlich sein (z.B. Genehmigung von Zeichnungen), so beginnt die Lieferfrist erst mit Abschluss dieser Klärung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie z. B. bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- u. Verkehrsstörung, Streiks, höherer Gewalt oder Verzögerung unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ein Prozent des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet. Wir sind jedoch stets berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweit über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist diese Regelung ohne Einfluss.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die vollständige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6. Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind, wobei die verursachten zusätzlichen Versandkosten vom Verkäufer getragen werden.
V. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Übergabe des Produkts auf den Kunden über, d. h. entweder bei Abholung oder bei Lieferung.
2. Leistungsort ist der Ort unserer Niederlassung. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand am Leistungsort abzuholen. Der Besteller trägt die Kosten der Abholung.
3. Wenn die Versendung der Ware vertraglich vereinbart wurde, trägt der Besteller die in unserer Auftragsbestätigung in konkreter Höhe benannten Kosten für den Transport vom Leistungsort an den vom Besteller angegebenen Ort. Die Gefahr des Untergangs der Ware tragen bis zur Übergabe wir.
4. Der Besteller kann eine abweichende Versandart bestimmen. Dafür zusätzlich anfallende Kosten trägt der Besteller. Diese zusätzlichen Kosten sind auch dann zahlbar, wenn der Besteller von einem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
5. Für Artikel, die nicht postversandfähig oder für welche besondere Versandarten nötig sind (Sperrgut, etc.), werden zusätzliche Versandkosten berechnet.
6. Beauftragt abweichend von Vorstehendem der Besteller die Transportperson und sucht diese auch aus, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung mit Übergabe an diese Versandperson auf den Besteller über.“
7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen einzudecken, welche der Besteller verlangt.
8. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII abzunehmen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis sämtliche unsere Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zum Zeitpunkt des Abschlusses des konkreten Kaufvertrages, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller uns nicht nachweist, dass er selbst diese Versicherungen abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand an Dritte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Gegenständen werden wir Miteigentümer der neu hergestellten Sachen.
6. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegen- stände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherung ab; er ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Der Besteller hat die von ihm für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Auch soweit der Besteller dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen uns die eingezogenen Beträge zu und sind gesondert aufzubewahren. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner an der abgetretenen Forderungen mitzuteilen; wir können den Schuldnern die Abtretung jederzeit anzeigen.
VII. Mängelansprüche, Gewährleistung, Haftung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
a.) wenn unsere Produkte vom Kunden oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden;
b.) bei natürlichem Verschleiß;
c.) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung;
d.) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Reinigungsmittel oder sonstiger Stoffe;
e.) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, in die wir nicht ausdrücklich eingewilligt haben.
2. Wir leisten Gewähr gem. den gesetzlichen Rechten des Kunden; dies bedeutet Nacherfüllung, d. h. nach Wahl des Kunden Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Für die Rücksendung des Produkts darf der Besteller von uns Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Besteller auf konkretes Verlangen an uns herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, d. h. haben wir zweimal erfolglos die Nacherfüllung versucht, ist der Besteller berechtigt, die Gegenleistung zu mindern, oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.
3. Bei einem Verkauf neuer Produkte beträgt die Gewährleistungszeit zwei Jahre, gerechnet ab Übergabe des Produkts. Bei einem Verkauf gebrauchter Produkte beträgt die Gewährleistung ein Jahr, gerechnet ab Übergabe des Produkts.
4. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln als nach Maßgabe von vorstehend Nr. 2 sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5. Unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6. Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführte andere Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
a.) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen;
b.) bei Personenschäden
c.) bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben;
d.) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Schutzrechte Dritter
Bei Aufträgen auf Herstellung von Erzeugnissen, deren Konstruktions- und Zusammensetzungs-merkmale uns der Besteller vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Besteller stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte frei.
IX. Fertigungseinrichtungen
1. Fertigungseinrichtungen, wie zum Beispiel Modelle oder Modellplatten und Werkzeuge, die im Auftrag des Bestellers von uns angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung von anteiligen Kosten unser Eigentum, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.
2. Bei eingesandten Modellen und Werkzeugen oder nach zur Verfügung gestellten Zeichnungen angefertigten Einrichtungen ist der Besteller für die technisch richtige Konstruktion und die den Verwendungszweck sichernde Ausführung verantwortlich.
3. Eingesandte Fertigungseinrichtungen und einzuarbeitende Teile lagern auf Gefahr des Bestellers.
X. Gerichtsstand unter Vollkaufleuten
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis oder sonst ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz in Worms zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, an jedem Sitz des Bestellers zu klagen.
XI. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.