Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Alle uns zu Lieferungen verpflichtenden Verträge kommen nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande, es sei denn, dass in unserer Auftragsbestätigung etwa abweichend getroffene Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich festgelegt werden. Anderslautende Bestimmungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Angebot

1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen und Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs-, Verbrauchs-, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir werden vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

2. Unsere Produkte sind entsprechend dem bei Abgabe unseres Angebots gültigen Gesetz über technische Arbeitsmittel und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen ausgestattet. Ergeht nach Abgabe unseres Angebots eine andere Verordnung, so wird unsere Lieferung und Leistung entsprechend angepaßt. Daraus sich ergebende Mehrpreise hat der Besteller zu tragen.

3. Sicherheitsvorrichtungen, die durch örtliche Gegebenheiten notwendig werden, sind in unserer Lieferung und Leistung nicht enthalten. Sie sind gesondert zu bestellen und zu vergüten.

II. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines von uns abgegebenen Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots ist
dieses Angebot bindend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Preise und Zahlung

1. Alle Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladen im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu allen Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe, derzeit 19 %, hinzu.

2. Wenn sich nach Vertragsschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

3. Die Ware wird, soweit nach unserem Ermessen erforderlich, in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Bestellers verpackt.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft.

IV. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sollte nach der Auftragsbestätigung noch eine technische Klärung erforderlich sein (z.B. Genehmigung von Zeichnungen), so beginnt die Lieferfrist erst mit Abschluss dieser Klärung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.
Hindernisse der vorbezeichneten Art sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Die Lieferfrist wird bei Verzug des Bestellers unterbrochen und verlängert sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist; unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers bleiben unberührt.

4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ein Prozent des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet. Wir sind jedoch stets berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweit über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des
Bestellers ist diese Regelung ohne Einfluß.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die vollständige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig und vom Besteller abzunehmen.

V. Gefahrübergang und Abnahme

1. Die Gefahr geht bei Abholung des Liefergegenstandes durch den Besteller sofort, sonst spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes, auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr oder Montage, übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen einzudecken, welche der Besteller verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII abzunehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus sämtlichen, auch früheren, Lieferverträgen vor.

2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller uns nicht nachweist, dass er selbst diese Versicherungen abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand an Dritte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter hat er uns unverzüglich davon
zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Gegenständen werden wir Miteigentümer der neu hergestellten Sachen.

6. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherung ab; er ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Der Besteller hat die von ihm für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Auch soweit der Besteller dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen uns die eingezogenen Beträge zu und sind gesondert aufzubewahren. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner an der abgetretenen Forderungen mitzuteilen; wir können den Schuldnern die Abtretung jederzeit anzeigen.

VII. Haftung für Mängel

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer billigem Ermessen unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Haftung erlischt spätestens zwei Wochen nach Gefahrübergang.

2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel beim Besteller oder direkt an der Einsatzstelle festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Durch eigenmächtige, ohne unsere Zustimmung durchgeführte Reparaturen oder Änderungen an der beanstandeten Ware – ohne Gefahr in Verzug – verliert der Besteller seine Gewährleistungsansprüche. Das gleiche gilt bei unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, natürlicher Abnutzung oder nachlässiger Behandlung.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse.

4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes ein-
schließlich des Versands.

6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.

7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen.

VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt im Falle unseres Unvermögens zur Lieferung. Der Besteller
kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts IV der Lieferbedingungen vor und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser
Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund, und zwar auch dann, wenn diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

IX. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren
Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht uns nach unserer Wahl das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Vertragsaufhebung zu verlangen.

Bei drohendem Vermögensverfall des Bestellers (z.B. Antrag auf Insolvenzeröffnung oder Einleitung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gleich durch wen, welcher Art und aus welchem Grund auch immer, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsverzug) können wir ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers deswegen bestehen nicht.

X. Schutzrechte Dritter

Bei Aufträgen auf Herstellung von Erzeugnissen, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale uns der Besteller vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Besteller stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte frei.

XI. Fertigungseinrichtungen

1. Fertigungseinrichtungen, wie zum Beispiel Modelle oder Modellplatten und Werkzeuge, die im Auftrag des Bestellers von uns angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung von
anteiligen Kosten unser Eigentum, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.

2. Bei eingesandten Modellen und Werkzeugen oder nach zur Verfügung gestellten Zeichnungen angefertigten Einrichtungen ist der Besteller für die technisch richtige Konstruktion und die den
Verwendungszweck sichernde Ausführung verantwortlich.

3. Eingesandte Fertigungseinrichtungen und einzuarbeitende Teile lagern auf Gefahr des Bestellers.

XII. Gerichtsstand unter Vollkaufleuten

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis oder sonst ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz in Worms zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, an
jedem Sitz des Bestellers zu klagen.

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.